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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) der ZEWO GmbH

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1. Allgemeines

Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen ZEWO GmbH und dem Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber bzw. AG genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ZEWO GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der AG mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

2. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.

ZEWO GmbH behält sich vor, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Internetseiten, Prospektmaterial, redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen.

 

3. Angebotsunterlagen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Vertragsabschluss

Die Angebote der Firma ZEWO GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindliche Richtwerte.

Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik bzw. der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.

Keine Weitergabe und Vervielfältigung von Daten an dritte. An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich ZEWO GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung der ZEWO GmbH nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage. Mit spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis der Berechnung hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Der AG hat alle, einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche, Dachneigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw. nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu kontrollieren. Alle zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten der Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. ZEWO GmbH übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik- Anlagen.

 

Mit mündlicher und schriftlicher Zusage der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der AG ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage vier Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass ZEWO GmbH den Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4-Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der mündlichen und schriftlichen Angebotserklärung durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.

Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern der ZEWO GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Ergänzungen bzw. Abänderungen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Die ermittelten Kosten für die Umsetzung basieren auf den Angaben und Gesprächen mit dem AG. Bei Änderungen während der Umsetzung können Mehrkosten entstehen. Diese werden nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Mehraufwand und Änderungen, die bei der Umsetzung anfallen, benötigen keine Unterschrift vom AG. Bei Rückfragen durch den AG müssen Änderungen und Mehraufwendungen plausibel dargestellt werden. In der Planung und im Angebot genannte Leistung der Photovoltaikanlage kann während der Umsetzung höher oder niedriger ausfallen. Kurzfristige Änderungen bei der Dachmontage und Elektromontage sind somit möglich, wenn diese für eine erfolgreiche Umsetzung notwendig sind. Diese werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in allen genannten Preisen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Falls sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändert, ist ZEWO GmbH berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.

ZEWO GmbH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Deren Höhe und Fälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag bzw. aus dem im Angebot genannten Zahlungsbedingungen. Falls der AG vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist ZEWO GmbH zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Bis z

Zahlungen sind innerhalt der genannten Frist auf der Rechnung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Abzug vom Skonto ohne Vereinbarung sind somit nicht gültig.

Zahlungen sind direkt an ZEWO GmbH zu leisten bzw. an bevollmächtigen Inkassobüros. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an ZEWO GmbH geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber ZEWO GmbH.

 

Falls Zahlungsverzug eintritt, ist ZEWO GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass ZEWO GmbH dem AG vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzt und zugleich erklärt, dass ZEWO GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen wird. Kommt es zur Zahlungsverzug über 30 Werktage, ist die ZEWO GmbH berechtigt die komplette Photovoltaikanlage abzuschalten. Nach Zahlungseingang muss die ZEWO GmbH innerhalb angemessener Zeit einschalten.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich ZEWO GmbH das Eigentum an der Ware vor. Der AG ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der AG hat ZEWO GmbH unverzüglich von Beschädigungen / Vernichtung der Ware sowie allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

Falls Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, ZEWO GmbH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen. Die Abbaukosten und sonst damit verbundene Kosten trägt der AG.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Ansprüche des AG an ZEWO GmbH dürfen ohne Zustimmung von ZEWO GmbH nicht

 

5. Lieferzeit, Leistungs –,  Lieferverzug, Rücktritt

Die Liefer- und Montagezeiten sind voraussichtliche Termine und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der AG nicht. Eine einzuhaltende Lieferfrist von Seiten der ZEWO GmbH wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.

Eine Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und/oder auf Grund von anderweitige Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Krieg usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von ZEWO GmbH eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. ZEWO GmbH wird für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit und späteren Umsetzung, kann der AG keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine außerordentliche Kündigung durch den AG ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben genannten Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist und eine Beschaffung der Ware nicht mehr möglich ist. Hier gilt §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) entsprechend.

Es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass ZEWO GmbH Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Dies ist dem AG bekannt. Bei nicht von ZEWO GmbH zu vertretenden Schwierigkeiten, betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.), ist ZEWO GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird der AG von ZEWO GmbH unverzüglich informiert. Sodann ist ZEWO GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden dem AG von ZEWO GmbH zurückbezahlt.

Der Beginn, der von ZEWO GmbH angegebenen Lieferzeit und Leistungspflicht setzt in jedem Fall voraus, dass der AG alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen und die PV-Module zur Verfügung stehen. Der AG ist zudem verpflichtet, dass ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom AG zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei ZEWO GmbH eingegangen sind.

Tritt seitens ZEWO GmbH  Verzug ein, sind Ansprüche des AG auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jeden vollendete Monat des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des AG jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, ZEWO GmbH haftet wegen Vorsatz.

Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche des AG bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge und Ersparnisse, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

Falls der AG in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug kommt bzw. schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt (§ VI/1), ist ZEWO GmbH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

6. Auftragsumfang und Auftragsdurchführung, Netzanschlussvertrag, Einspeisezusagen, Arbeiten nach Wechselrichter

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der     Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen.

Nicht Bestandteil des Auftrages sind nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten. Sowie Elektroarbeiten und Montagearbeiten die nicht in der Auftragsbestätigungen genannt sind.

ZEWO GmbH führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und  entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.

Für die Umsetzung ist die ZEWO GmbH berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des AG hierfür bedarf es nicht.

Der AG sorgt und/oder gestattet ZEWO GmbH und den von ZEWO GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Lagerplätze, Wasser- und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sorgt und/oder gestattet der AG den Zugang nicht und die Erbringung der notwendigen Leistungen sind nicht möglich, werden zzgl. einmalige Kosten in Höhe von 1500 Euro netto in Rechnung an den AG gestellt.

Der AG ist verpflichtet auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Eine Prüfung und Kontrolle der Statik wird durch die ZEWO GmbH nicht durchgeführt. Diese Prüfung und Kontrolle der Statik gehört nicht zu den jeweiligen Leistungen durch die ZEWO GmbH. Eine Umsetzung der Leistungen kann somit auch ohne Prüfung und Kontrolle der Statik durch die ZEWO GmbH stattfinden. Werden bei bzw. während der Umsetzung der Leistungen (u.a. Dachmontage und Elektrotätigkeit) Mängel am Dach, Dachkonstruktion, Mauerwerk oder anderen notwenigen Gegebenheiten durch die ZEWO GmbH oder beauftragten Dritten festgestellt, können diese, falls notwendig, die Umsetzung und alle notwendigen Arbeiten einstellen. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom AG zu ersetzen.

Der AG versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. ZEWO GmbH kann den entsprechenden Nachweis vom AG verlangen.

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem AG und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Termin zur Inbetriebnahme wird vom Netzbetreiber bestimmt. Die ZEWO GmbH hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Termine.

Ist für die Photovoltaikanlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der AG diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist ZEWO GmbH beauftragt, die Einspeisezusage für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.

Die im Angebot angegebenen Leistungen für jeweiligen Elektroarbeiten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC-Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zudem beinhaltet es die Programmierung des Wechselrichters und ggf. Speichers. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.

Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des AG wird ZEWO GmbH für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für kundeneigene Anschlussleitungen wird ZEWO GmbH ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der AG verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist ZEWO GmbH gesondert zu beauftragen. ZEWO GmbH ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.

 

7. Pflichten des Auftraggebers, Schadenspauschale

Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Des Weiteren verpflichtet sich der AG alle notwendigen Maßnahmen (z.B. das Freiräumen von Wänden und Plätzen, das Beseitigen von Gegenständen und Material), die für die erfolgreiche Umsetzung der Auftrags notwendig sind, durchzuführen.  ZEWO GmbH ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und ZEWO GmbH dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich per E-Mail oder Post erfolgen.

Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des AGs (Rücktritt vom Auftrag) ist ZEWO GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem AG ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. ZEWO GmbH bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Soweit ZEWO GmbH bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 10 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom AG zu bezahlen ist. Bereits vom AG geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.

 

8. Versand und Gefahrübergang

Die Kosten von Versand und Transportversicherung zum AG trägt ZEWO GmbH. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB.

 

9. Abnahme, Übernahme, Übergang Nutzen und Lasten

Sobald die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist, hat eine unverzügliche Sichtung und Abnahme durch den AG hat zu erfolgen. Wenn innerhalb 48 Stunden nach Erfüllung der jeweiligen Teilleistung und/oder Leistung keine Mängel vom AG schriftlich an die ZEWO GmbH per E-Mail oder Post genannt wird, gilt die jeweilige Teilleistung und/oder Leistung als mängelfrei und erbracht. Eine nachträgliche Beanstandung ist nach Ablauf der o.g. Frist nicht möglich.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer von ZEWO GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom AG in Gebrauch genommen worden ist.

Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

10. Fristen, Sachmängel, Geltendmachung von Mängeln, Rechte aus der Sachmängelhaftung und Herstellergarantien

ZEWO GmbH haftet dafür, dass die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen, die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.

Als Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Darstellung, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der AG bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik-Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.

Sind Mängel bzw. ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des AG, oder die vom AG beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom AG beigestellte Material oder Eigenleistungen des AG zurückzuführen, ist ZEWO GmbH von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei.

Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des AGs oder von ZEWO GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen. Werden Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten von AG oder Dritter durchgeführt, verliert der AG seinen Anspruch auf Gewährleistung auf die gelieferte Leistung und Ware.

Ist der AG ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Kaufleute als Käufer, bzw. Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes.

Sach- und Rechtsmängel sind vom AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit dies nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt ist. Der AG wird ZEWO GmbH unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.

ZEWO GmbH ist berechtigt, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und ZEWO GmbH sie deshalb verweigert, so kann der AG durch Erklärung gegenüber ZEWO GmbH eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.

Weitergehende Ansprüche des AGs sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind.

Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist ZEWO GmbH berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vornehmen. Eine endgültige Behebung muss zum geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

Die Hersteller gewähren zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Der Hersteller hat das jeweiligen Produkte zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist ZEWO GmbH zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

Des Weiteren übernimmt die ZEWO GmbH keine Haftung für den Ausfall von der Photovoltaikanlage aufgrund eines Mangels durch technischen Defekt oder ähnlichen. Schadensersatz für den Ausfall der Photovoltaikanlage und somit entgangenen Gewinn bzw. entgangenen Verbrauchsminderung des Stromverbrauches gegenüber der ZEWO GmbH kann somit nicht gefordert werden.

 

11. Haftung

ZEWO GmbH haftet nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ZEWO GmbH. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Die Begrenzung nach Abs. V 5 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung ZEWO GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ZEWO GmbH.

 

12. Updates, Aktualisierungen

Der Kunde übernimmt nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage, mit allen notwendigen Komponenten (laut Auftragsbestätigung), die Wartung der Anlage. Zur Wartung gehört auch die Aktualisierung/Updates der Software für die jeweiligen Komponenten z.B. Dongle, Wechselrichter, Speicher etc. Insofern keine Wartungsvertrag besteht oder die Aktualisierung nicht durch den Hersteller angeboten bzw. durchgeführt wird. Eine Aktualisierung der Software durch die ZEWO GmbH ist im Kaufvertrag nicht enthalten. Somit ist die ZEWO GmbH für die Wartung und der Aktualisierung der Photovoltaikanlage mit allen Komponenten nicht verpflichtet.

 

13. Schlussbestimmungen

Der Erfüllungsort, für alle Pflichten, die sich aus dem Auftrag ergeben, ist Deggendorf (soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen). Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist ebenfalls Deggendorf. Dies gilt nicht, wenn der AG eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

Sollten eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.

 

Stand AGB: 28.11.2022

 

 

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für AG

Der AG hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen, diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie

 

ZEWO GmbH

Industriestraße 10a

94469 Deggendorf

Tel. 0991-99927729

E-Mail: kontakt@zewo-energy.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Falls Sie diesen Vertrag widerrufen, werden wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Es werden in keinem Fall für die Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Muster Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es per Brief oder E-Mail zurück.

An

ZEWO GmbH

Industriestraße 10a

94469 Deggendorf

Tel. 0991-99927729

E-Mail: kontakt@zewo-energy.de

 

Hiermit widerrufe ich/widerrufen wir (Unzutreffendes streichen) den von mir/uns (Unzutreffendes streichen) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung

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Bestellung vom  ____________________

 

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Name/Namen des/der Verbraucher/s

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Anschrift des/der Verbraucher/s

 

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Unterschrift des/der Verbraucher/s

 

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Datum

DRUCKDATEI AGB

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